Branchennews | 25.11.2020

Niederlage für Booking.com

Justitia Gericht Recht Motivbild: www.pixabay.com

Der Hotelverband Deutschland (IHA) ließ in einem Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären, ob sich ein deutsches Hotel gegen missbräuchliches Marktverhalten von Booking.com vor einem deutschen Gericht wehren kann oder ob ein Amsterdamer Gericht zuständig ist.

In dem seit 2015 schwelenden Rechtsstreit hat der EuGH in Luxemburg mit seinem Urteil die Rechtsauffassung des Hotelverbandes vollumfänglich bestätigt und ist damit den Schlussanträgen seines Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe vom 10. September 2020 gefolgt. „Diese Grundsatzentscheidung der obersten Richter der Europäischen Union ist ein enorm wichtiger Zwischenerfolg für uns im Kampf David gegen Goliath“, erklärt IHA-Vorsitzender Otto Lindner. „Wir gehen davon aus, dass die nun erfolgte erhebliche Absenkung der Hürden für den Rechtsweg zu einer gewissen Disziplinierung im Marktverhalten des marktmächtigen Buchungsportals mit Firmensitz in Amsterdam führen wird.“

In der Urteilsbegründung des EuGH heißt es wörtlich: „Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Hotel liegt, auf Unterlassung eines etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung verklagt werden. Auch wenn die Verhaltensweisen, deren Unterlassung begehrt wird, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses stattfinden, ist die besondere Zuständigkeitsregelung der Brüssel-Ia-Verordnung für Verfahren anwendbar, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben.“

Das Verfahren geht auf die vom Hotelverband unterstützte und seit 2015 anhängige Klage des Hotels Wikingerhof in Kropp (Schleswig-Holstein) gegen das aus seiner Sicht missbräuchliche Verhalten des marktbeherrschenden Buchungsportals Booking.com zurück. Konkret beklagt das Hotel eine von Booking.com ohne seine Kenntnis und Zustimmung durchgeführte Rabattaktion, die generelle Höhe des Kommissionssatzes und einen nur eingeschränkten Zugang zu Kundendaten. Das Landgericht Kiel hatte die Klage des Wikingerhofs am 27. Januar 2017 wegen internationaler Nichtzuständigkeit des Gerichts abgewiesen und auf Amsterdam, den Firmensitz von Booking.com, als Gerichtsstand verwiesen.

www.hotellerie.de


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