Branchennews | 03.05.2021

Verfassungsbeschwerde wegen Insolvenzschutz

Die Dorint-Hotelgruppe unter der Führung von Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe hat wegen ungleicher Behandlung bei den Corona-Hilfen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Dorint-Hotelgruppe unter der Führung von Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe hat wegen ungleicher Behandlung bei den Corona-Hilfen Verfassungsbeschwerde eingelegt. / Foto: Dorint Hotels

Die Dorint Hotelgruppe hat einen Eilantrag auf Insolvenzschutz in Karlsruhe gestellt. Die Gründe sind unter anderem ein Ausgleich der Corona-Schäden, die Reaktivierung der Insolvenzantragspflicht und erhebliche Verletzungen der Grundrechte in Artikel 3, 12 und 14 Grundgesetzbuch (GG). In einer Meldung aus dem Unternehmen, begründet Dorint-Chef Dirk Iserlohe den Schritt zur Klage.

Hotelbetriebe, wie die der Dorint Hotelgruppe, sind Sonderopferträger, die seit vielen Monaten zum Wohle der Allgemeinheit faktisch geschlossen wurden. Zumindest bei den „Nicht-KMUs“, den größeren mittelständischen Unternehmensgruppen, sind die Staatshilfen aufgrund der Limitierungen unzureichend. Mit einer Deckelung der Überbrückungshilfe III auf zwölf Millionen Euro für sechs Monate können diese Unternehmen nicht überleben, zumal die Insolvenzantragspflicht kurz vor der Ziellinie (1. Mai 2021) wieder reaktiviert ist. Der Verweis der Bundesregierung auf die Notwendigkeit einer beihilferechtlichen Abstimmung, die angeblich bestimmte Limite vorgäbe, trifft nicht zu. Dies hat die EU dem Dorint Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe bereits schriftlich bestätigt. Er ist daher entsetzt: „Der schwarze Peter liegt also nicht in Brüssel, sondern beim Bundeswirtschaftsministerium.“ Unverständliche Limitierung trotz europäischer Freigabe: Viele Unternehmen sind nun von Insolvenz bedroht.

Die Europäische Kommission hat bereits im April letzten Jahres festgelegt, dass die Pandemie eine außergewöhnliche Situation darstellt. Und damit ihren Mitgliedsstaaten erlaubt, Entschädigungen für den Corona-Schaden, den bestimmte Wirtschaftssektoren erleiden, auszugleichen. Doch die Bundesregierung, vertreten durch das BMWi, stellt einen Beihilfeantrag nach dem anderen. Unverständlich, da doch der Europäische Gerichtshof bereits im Jahre 1988 festgehalten hat, dass Entschädigungen keinen Beihilfecharakter besitzen!

Naturgemäß sind Förderprogramme ihrer Höhe nach beschränkt. Der Grund dafür ist, dass Regierungen der europäischen Mitgliedsstaaten in Normalzeiten selbstverständlich nur klein- und mittelständische Unternehmen oder Gründer von solchen Unternehmen fördern wollen. Denn dadurch werden Arbeitsplätze geschaffen und das jeweilige Land erhält einen Mehrwert. Die Politik will aber nur Neugründern und Klein- und Mittelständlern helfen, nicht aber großen Konzernen, was durchaus nachvollziehbar ist.

Konzernchef Iserlohe erlebt gerade, dass die Dorint Hotelgruppe mit Hilfe der derzeitigen Förderprogramme nur zirka 37 Prozent der Verluste ausgleichen kann, ein kleiner Einzelbetrieb jedoch die Möglichkeit auf eine Erstattung von nahezu 100 Prozent seines Verlustes hat. „Wie sollen die Nicht-KMUs denn ihren Mitarbeitern für den Fall einer Insolvenz erklären, dass sie mit einer großen Hotelgesellschaft den falschen Arbeitgeber gewählt haben? Das ist doch absurd und unfair!“, so der über diese Ungerechtigkeit enttäuschte Iserlohe.

Bewusste Entschädigungslosigkeit durch Neustrukturierung des Infektionsgesetzes

Iserlohe erinnert immer wieder an die Zeit vor dem 18. November 2020: Die Gerichte hätten da doch noch die Chance gehabt, den Gesetzgeber zu korrigieren, indem sie den eigens in Paragraph 65 IfSG angelegten Entschädigungs-Paragrafen zur Anwendung gebracht hätten. Mit der Einführung des Paragraph 28a IfSG hat der Gesetzgeber – nicht nur seiner Meinung nach – den Pfad der gerechten Differenzierung zwischen Verhütung und Bekämpfung, also zwischen Nicht-Störer und Störer sowie der Schwere nach verlassen. „Der faktisch enteignend wirkende Paragraph 28a IfSG muss nun dringend vom Bundesverfassungsgericht unter die Lupe genommen werden“, fordert Iserlohe. Grundrechte wie der Artikel 12 GG sind, wie der Ministerpräsident des Saarlandes, Tobias Hans, am 22. April 2021 im Bundesrat sagte, schwerstens verletzt. Der Regierende Bürgermeister in Berlin, Matthias Müller, sprach am gleichen Tag ebenfalls im Bundesrat sogar davon, dass die Beherbergungsverbote ein Fehler gewesen seien.

Iserlohe fragt sich daher, was Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD), mit „jeder“, meinte, als er sagte: „Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein. Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jeder verlassen.“

Iserlohe fühlt sich verlassen und für den Konzern mehr denn je in seinen Rechten, also in den Grundrechten der Gleichheit aus Artikel 3 GG, verletzt. Also hat er jetzt Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht, zusammen mit einem Eilantrag wegen Insolvenzschutz.

Reaktivierung der Insolvenzantragspflicht

Die Argumentation einiger Politiker aus der Union, die Insolvenzantragspflicht nicht erneut zu verlängern, wird oft mit der Begrifflichkeit eines „Zombi-Unternehmens“ erläutert. Was soll das sein? Vielleicht ein Hotelbetrieb, der seit 2. November 2020 faktisch geschlossen worden ist? Der bisher keine angemessene Entschädigung erhalten hat oder diese zu spät erhält? Und dann wegen der Reaktivierung der Insolvenzantragspflicht aufgegeben werden muss? Iserlohe fragt sich erneut, was Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier meinte, als er gesagt hat: „Oberstes Ziel der Wirtschaftspolitik in dieser Lage muss nun sein, Unsicherheit abzubauen. Kein gesundes Unternehmen sollte wegen Corona in die Insolvenz gehen.“

Falls die Bundesregierung an diesem Punkt der Pandemie zur Vernunft kommt, sollte der frühere Paragraph 1 COVInsAG reaktiviert werden. Dieser sagt, dass man als gesundes Unternehmen im Jahre 2019 keine Insolvenz hätte beantragen müssen, sofern die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aufgrund der Corona-Pandemie vorliegt. Dies muss nun für die Dauer der Pandemie – also mit Feststellung der pandemischen Lage – von nationaler Tragweite gelten. „Alles andere ist weder rechtstaatlich noch solidarisch“, resümiert Iserlohe.

Auslandsurlaub problematisch und wettbewerbsverzerrend

Wettbewerbsverzerrend wirkt zudem die Möglichkeit, Urlaubsreisen ins Ausland zu unternehmen. Mittlerweile buchen die Deutschen wieder Fernreisen in Hotels und auf Kreuzfahrtschiffen, während deutsche Hotels zum größten Teil noch nicht einmal an eine Person mit vollem Impfschutz zu touristischen Zwecken vermietet werden darf. Bemerkenswert auch, dass die Unternehmen TUI AG und Lufthansa AG, signifikante Staatsmittel bekommen haben, und weltweit Schiffs- und Flugreisen anbieten dürfen. Die Zusammenkunft auf Schiffen und in Flugzeugen – schon allein beim Einchecken – ist wesentlich kontaktstärker als in einem deutschen Hotel. Aber vielleicht erhofft sich die Bundesregierung so die Rückzahlung der Milliarden, die beiden Unternehmen seinerzeit anstandslos gezahlt worden sind.

Steuerverschwendung mit Ansage

Die Summen, die Hoteliers und Gastronomen erhalten haben, die nicht ausreichen oder zu spät eintreffen, werden allerdings in vielen Fällen bald eine Insolvenz erzeugen. Damit führen diese eindeutig zu einer massiven Verschwendung von Steuergeldern. Mit Ansage werden Milliarden ausgezahlt und das sehr wohl in dem Bewusstsein, dass diese nicht ausreichen, der Allgemeinheit entzogen. Die einzige Branche, die daran partizipieren wird, ist die Berufsgruppe der Insolvenzverwalter. Diese Art von Entscheidungen und Vorgängen werfen daher kein gutes Licht auf einen Finanzminister beim Bundesrechnungshof. Iserlohe fragt sich daher: „Wie wird Herr Scholz seinen zukünftigen Wählern erklären, dass er im klaren Bewusstsein der unzureichenden Programme und des Wegfalls des Insolvenzschutzes Milliarden zu Lasten des Bürgers ‚bazookert‘ hat?“

Der Dorint Aufsichtsratschef hofft jetzt auf ein Einsehen der Richter in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht wird hoffentlich möglichst bald feststellen, dass die Verletzung der Grundrechte durch die Beherbergungsverbote ohne angemessene Entschädigungen und mangels eines ungleichen Verteilungsschlüssels gegeben ist. Sodass es geboten ist, die Insolvenzantragspflicht weiterhin auszusetzen, solange der Gesetzgeber noch nachbessern muss.

www.dorint.com


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