Branchennews | 06.04.2021

Überbrückungshilfe III: Deutliche Verbesserungen

Die Bundesregierung verspricht deutliche Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III Die Bundesregierung verspricht deutliche Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III/Foto:www.pixabay.com

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23. März 2021 um.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die Corona-Krise trifft viele Unternehmen und Beschäftigte weiterhin hart. Einige Wirtschaftszweige sind seit über einem halben Jahr geschlossen. Diesen Unternehmen und ihrem Personal machen wir ein zusätzliches Hilfsangebot. Mit einem neuen Eigenkapitalzuschuss stärken wir unmittelbar die Substanz dieser Unternehmen und helfen ihnen so durch diese schwere Zeit. Auch verbessern wir nochmals die Bedingungen der Überbrückungshilfe III und helfen damit unter anderem auch der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft, die ebenfalls weiter unter der Krise leiden.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Die Hilfspolitik wirkt, weil wir entschlossen gegen die Krise halten. Wirtschaftlich ist Deutschland deutlich besser durch die Pandemie gekommen als vergleichbare Staaten. Trotzdem ist klar, mit der Zeit geht die Corona- Krise den Unternehmen an die Substanz. Deshalb packen wir bei den Hilfen jetzt noch mal eine kräftige Schippe drauf. Mir lag besonders am Herzen, dass wir Unternehmen einen Zuschlag geben, die besonders lange und hart betroffen sind. Wir müssen weiter zusammenhalten und uns gegenseitig unterstützen. Nur so können wir nach der Pandemie auch wirtschaftlich wieder richtig durchstarten. Ich bin voller Zuversicht, gemeinsam stemmen wir das!“

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III, das heißt auch inklusive des Eigenkapitalzuschusses, einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Deminimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als zehn Millionen Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Neuer Eigenkapitalzuschuss

Für den Eigenkapitalzuschuss sind Unternehmen anspruchsberechtigt, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 verzeichnen.

Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vergleiche FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Gewährt wird der neue Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III.

Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.

Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt zwei Millionen Euro.

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu zwölf Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.

Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.

Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften, sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.

Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen. Die Antragstellung auf Neustarthilfe überprüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend.

Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform (siehe unten) erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de


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