Maßnahmen zur Coronakrise | 14.12.2020

Fragen und Antworten

Hotel Hotelzimmer Bett Motivild: www.pixabay.com

Die rasche Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland und Europa hat dramatische Auswirkungen auf das Gastgewerbe und die Wirtschaft insgesamt. Wir haben Informationen für die Branche gesammelt.

+++ Diese Seite wird aktualisiert. +++

In Deutschland beginnt ein bundesweit harter Lockdown am 16. Dezember 2020. Darauf haben sich Bund und Länder bei ihren Beratungen geeinigt. Dieser dauert zunächst bis zum 10. Januar 2021 und enthält schärfere Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten. Nach wie vor sei es das Ziel, die Kontaktnachverfolgung wieder möglich zu machen und eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen zu erreichen. "Deshalb sind wir jetzt zum Handeln gezwungen – und wir handeln", sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel nach den Beratungen. 

Das Land wird daher am 16. Dezember zum zweiten Mal in diesem Jahr heruntergefahren. So müssen der Einzelhandel und weitere Dienstleistungsgeschäfte, wie zum Beispiel Frisöre, schließen. Ausnahmen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, etwa der Lebensmitteleinzelhandel, Banken und Apotheken. 

Restaurants bleiben geschlossen, Hotels dürfen keine Touristen beherbergen. Der Außer-Haus-Verkauf bleibt während des Lockdowns erlaubt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken wird im öffentlichen Raum verboten und mit einem Bußgeld geahndet.  

Auch in Schulen und Kitas sollen die Kontakte drastisch reduziert werden. Kinder sollen, wann immer möglich, zu Haus betreut werden. Hierzu wird die Präsenzpflicht in den Schulen ausgesetzt und Konzepte zum Distanzlernen sollen umgesetzt werden. 

Hier geht es zum Bund-Länder-Beschluss im Wortlaut.


Milliarden Euro für Unternehmen

Der Bund hat ein milliardenschweres Hilfspaket verabschiedet, mit dem unter anderem Selbstständige und Unternehmen unterstützt werden. Das Kabinett beschloss gleich mehrere große Schutzschirme und umfangreiche Rechtsänderungen. Kleine Firmen und Solo-Selbstständige sollen demnach über drei Monate direkte Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro bekommen. Insgesamt sind dafür bis zu 50 Milliarden Euro eingeplant. Die Beantragung ist ab sofort bei den Ländern und Kommunen möglich. Hier geht es zur Info-Seite der Bundesregierung.

KfW-Schnellkredit und weitere Kredite 

Die Bundesregierung hat am 3. April einen Schutzschirm für den Mittelstand gespannt: Unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden: Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal  500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen. Der Zinssatz beträgt drei Prozent mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Zur Info-Seite der KfW.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) spielt eine tragende Rolle, denn sie soll die Liquidität der Unternehmen kurzfristig erleichtern. Hier gibt es Informationen zu dem Maßnahmenpaket und zu den unterschiedlichen KfW-Krediten, die sich zum Beispiel danach richten, wie lange es ein Unternehmen bereits gibt. Die Antragstellung erfolgt in der Regel über die eigene Hausbank, da die KfW keine eigenen Filialen betreibt. Ab sofort ist die Beantragung möglich.

Hotline 

Für wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus hat das Bundeswirtschaftsministerium eine Hotline eingerichtet, die unter 030-18615 1515 zu erreichen ist. Zudem stehen weitere Informationen auf der Website des Bundeswirtschaftsministerium bereit. 


Weitere Hilfen

Insolvenzantragspflicht aussetzen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz setzt die Insolvenzantragspflicht aus. Unternehmen sollen geschützt werden, die infolge der Coronakrise in eine finanzielle Schieflage geraten. Die gesetzliche Regelung gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Weitere Informationen auf der Website des Ministeriums.


Neue Kurzarbeiter-Regelungen, arbeitsrechtliche Folgen

Die Neuregelungen für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. "Neben der Gesundheit der Menschen müssen wir auch ihre Arbeitsplätze schützen", wird Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zitiert. Hier geht es zur Info-Seite der Bundesregierung.

Die arbeitsrechtlichen Folgen einer Pandemie sind in diesem Hinweispapier der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände nachzulesen.

Schutz, Hygiene, Krankheitsfälle

Hilfreiche Informationen zum Coronavirus selbst, zu Schutz- und Hygienemaßnahmen und wie man etwa auf Krankheitsfälle reagieren kann, hat die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) zusammengestellt.

Auch der DEHOGA Bundesverband bietet eine spezielle Corona-Infowebsite an, auf der Informationen für das Gastgewerbe zusammengestellt werden. Hier geht es zur Website.

 


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